613.1
CH-AR
Art. 5 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Disparitätenabbau
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Finanzausgleichsgesetz · Disparitätenabbau
1. Gemeinden, deren Steuerkraft über dem Mittel aller Gemeinden liegt, leisten finanzielle Beiträge an den Finanzausgleich. Diese Beiträge werden in einem Anteil an der über dem Mittel aller Gemeinden liegenden Steuerkraft bestimmt.