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613.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Mindestausstattung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Finanzausgleichsgesetz · Mindestausstattung

1. Jede Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anrecht auf eine Mindestausstattung an Steuerkraft. Diese wird in einem Minimalanteil am Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt.

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