613.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Mindestausstattung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Finanzausgleichsgesetz · Mindestausstattung
1. Jede Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anrecht auf eine Mindestausstattung an Steuerkraft. Diese wird in einem Minimalanteil am Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden festgelegt.