Art. 3 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Steuerkraft
Art. 3 Finanzausgleichsgesetz · Steuerkraft
1. Die Steuerkraft der Gemeinden wird in Franken pro Einwohnerin bzw. Einwohner bestimmt.
2. Basis für die Berechnung der Steuerkraft einer Gemeinde bildet die Summe aus
a) dem Ertrag einer Steuereinheit der ordentlichen Steuern;
abis) * dem Gemeindeanteil am Kantonsertrag der Gewinnsteuern der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften dividiert durch den Steuerfuss des Kantons;
b) dem durch den mittleren Steuerfuss der natürlichen Personen aller Gemeinden dividierten Ertrag der Spezialsteuern.
3. Die ordentlichen Steuern umfassen die Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich den Quellensteuern der natürlichen Personen sowie die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen. Eingeschlossen sind ebenfalls die Nach- und Strafsteuern.
4. Die Berechnung des Ertrages einer Steuereinheit basiert auf dem Nettosteuerertrag. Dieser errechnet sich ausgehend vom Total der während eines Jahres in Rechnung gestellten Steuern für das laufende Jahr und die Vorjahre durch die Berücksichtigung der verbuchten Zinsen, Erlasse und Verluste sowie Skonti.
5. Die Spezialsteuern umfassen die Erbschafts- und Schenkungssteuern, die Grundstückgewinn- sowie die Handänderungssteuern.
6. Die massgebende Steuerkraft einer Gemeinde entspricht dem gesamten Steuerertrag gemäss Abs. 2 dividiert durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner.
7. Das Mittel der Steuerkraft aller Gemeinden entspricht der Summe des gesamten Steuerertrages gemäss Abs. 2 aller Gemeinden dividiert durch die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner aller Gemeinden.
8. Das Mittel des Steuerfusses mehrerer oder aller Gemeinden wird nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner gewichtet.