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613.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Referendum und Inkrafttreten

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Finanzausgleichsgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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