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613.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Finanzausgleichsgesetz · Grundsatz

1. Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.

2. Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Steuerkraft erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für eine Mindestausstattung.

3. Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Lernender erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für einen Schulkostenausgleich.

3bis Gemeinden mit überdurchschnittlichen Nettoaufwendungen bei den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten aus dem Finanzausgleich Mittel für einen Soziallastenausgleich.

4. Der Finanzausgleich wird durch den Kanton sowie von Gemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft oder mit unterdurchschnittlichen Nettoaufwendungen bei den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe finanziert.

5. Die Durchführung des Finanzausgleichs obliegt dem Kanton.

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