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613.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Zahlengrundlagen und Datenquellen

V. Vollzugsbestimmungen
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Art. 19 Finanzausgleichsgesetz · Zahlengrundlagen und Datenquellen

1. Die Daten für die ordentlichen Steuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuern werden durch die Kantonale Steuerverwaltung ermittelt.

2. Die Daten für die Handänderungssteuern sowie die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner werden bei den Gemeinden erhoben.

3. Die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner entspricht der Wohnbevölkerung am 31. Dezember und umfasst alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde ohne Aufenthalterinnen und Aufenthalter mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einer anderen Gemeinde.

4. Die Anzahl der Lernenden richtet sich nach den Erhebungen des Kantons für die Beiträge an die öffentlichen Volksschulen.

5. Die Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe basieren auf den Jahresrechnungen der Gemeinden. Es werden nur die ausbezahlten und die zurückerstatteten Geldleistungen angerechnet. Nicht angerechnet werden insbesondere die Alimentenbevorschussung, die Aufwendungen für das Asyl- und Flüchtlingswesen und die Verwaltungskosten. Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Richtlinien für den Kontenplan im Bereich Sozialhilfe.

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