613.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Bemessungsgrenzen
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 18 Finanzausgleichsgesetz · Bemessungsgrenzen
1. Die Leistungen des Kantons dürfen 30 % und jene einer Gemeinde 45 % des Ertrags einer Steuereinheit nicht überschreiten. Sobald diese Bemessungsgrenzen überschritten werden, sind die Leistungen an die anspruchsberechtigten Gemeinden entsprechend zu kürzen.