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613.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Bemessungsgrenzen

V. Vollzugsbestimmungen
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Art. 18 Finanzausgleichsgesetz · Bemessungsgrenzen

1. Die Leistungen des Kantons dürfen 30 % und jene einer Gemeinde 45 % des Ertrags einer Steuereinheit nicht überschreiten. Sobald diese Bemessungsgrenzen überschritten werden, sind die Leistungen an die anspruchsberechtigten Gemeinden entsprechend zu kürzen.

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