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613.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Auszahlungsverfahren

V. Vollzugsbestimmungen
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Art. 17 Finanzausgleichsgesetz · Auszahlungsverfahren

1. Die Auszahlung der Leistungen des Kantons an die anspruchsberechtigten Gemeinden sowie die Verrechnung der geschuldeten Beiträge der Gemeinden mit der Steuerablieferung des Kantons erfolgen in der Regel per 30. Juni des laufenden Jahres.

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