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613.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Beratende Kommission

V. Vollzugsbestimmungen
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Art. 16 Finanzausgleichsgesetz · Beratende Kommission

1. Der Regierungsrat setzt zur Überprüfung der Wirksamkeit des Finanzausgleichs und des Vollzuges eine beratende Kommission ein.

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