613.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Regierungsrat
V. Vollzugsbestimmungen
Art. 14 Finanzausgleichsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen und beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
2. Er orientiert den Kantonsrat jährlich über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs sowie den Stand der Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden. Er zeigt gleichzeitig Lösungsmöglichkeiten für Verbesserungen auf.