Art. 13b Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Bemessung
Art. 13b Finanzausgleichsgesetz · Bemessung
1. Der Anspruch aus dem Soziallastenausgleich wird für jede Gemeinde aufgrund ihrer Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe über dem Mittel aller Gemeinden (grösser Faktor 1.00) sowie aufgrund der Steuerkraft, gemessen am Mittel aller Gemeinden, festgelegt.
1a
Faktor gemessen am Mittel | Ausgleichsgrundanspruch für die Nettoaufwendungen über dem Mittel
1.01 bis 1.20 | 50.00 %
1.21 bis 1.40 | 55.00 %
1.41 bis 1.60 | 60.00 %
1.61 bis 1.80 | 65.00 %
1.81 bis 2.00 | 70.00 %
über 2.00 | 75.00 %
1b
Steuerkraft gemessen am Mittel aller Gemeinden | Ausgleichsanspruch in % des Grundanspruchs
bis 85.00 % | 100.00 %
85.01 bis 100.00% | 70.00 %
100.01 bis 115.00 % | 40.00 %
über 115.00 % | 10.00 %
2. Diejenigen Gemeinden, deren Nettoaufwendungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe unter dem Mittel aller Gemeinden liegen (kleiner Faktor 1.00), leisten einen Beitrag an den Finanzausgleich. Massgebend für die Leistungspflicht einer Gemeinde ist die Summe der Ansprüche gemäss Abs. 1 im Verhältnis ihrer Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner. Die Leistungspflicht einer Gemeinde endet in jedem Fall beim Faktor 1.00.