613.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Anspruch auf den Schulkostenausgleich
IV. Schulkostenausgleich
Art. 12 Finanzausgleichsgesetz · Anspruch auf den Schulkostenausgleich
1. Gemeinden, deren Anzahl Lernende über dem Mittel aller Gemeinden liegt, haben Anspruch auf einen Schulkostenausgleich gemäss Art. 13.