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613.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Anspruch auf den Schulkostenausgleich

IV. Schulkostenausgleich
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Art. 12 Finanzausgleichsgesetz · Anspruch auf den Schulkostenausgleich

1. Gemeinden, deren Anzahl Lernende über dem Mittel aller Gemeinden liegt, haben Anspruch auf einen Schulkostenausgleich gemäss Art. 13.

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