613.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Finanzausgleich
III. Disparitätenabbau und Steuerkraftabschöpfung
Art. 10 Finanzausgleichsgesetz · Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Finanzausgleich
1. Liegt die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde über dem Mittel aller Gemeinden, leistet sie von dem das Mittel übersteigenden Betrag gemäss Art. 11 einen Beitrag an den Finanzausgleich.
2. Der das Mittel übersteigende Betrag, multipliziert mit dem Abschöpfungsgrad gemäss Art. 11, der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde und dem Steuerfuss für den Disparitätenabbau, ergibt den Beitrag an den Finanzausgleich.
3. Der Steuerfuss für den Disparitätenabbau entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller beitragenden Gemeinden, abgerundet auf den nächsten Zehntel.