612.3
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Sportfondsverordnung · Allgemeine Bestimmungen
1. Bewilligte Beiträge können dem Stand des Sportfonds und der Höhe des jährlichen Anteils entsprechend in Raten ausbezahlt werden.
2. Provisorische Beitragszusicherungen an den Bau von Sportanlagen verfallen, sofern nicht innert drei Jahren nach der Zusicherung mit dem Bau der Anlage begonnen worden ist.
3. An Sportaktivitäten mit kommerziellem Charakter werden keine Beiträge ausgerichtet.
4. Missbräuchlich bezogene Beiträge können zurückverlangt werden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
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