612.3
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Kantonale Sportkommission
Art. 6 Sportfondsverordnung · Kantonale Sportkommission
1. Die kantonale Sportkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des Departements Bildung und Kultur in allgemeinen Fragen des Sports und beim Vollzug dieser Verordnung. Sie setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen. Wahlbehörde ist der Regierungsrat.