612.3
CH-AR
Art. 5b Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Beiträge an Talent- und Nachwuchsförderung
Art. 5b Sportfondsverordnung · Beiträge an Talent- und Nachwuchsförderung
1. Für die Förderung talentierter Leistungssportlerinnen und -sportler können ergänzend zur Förderung in Vereinen und Verbänden Beiträge gesprochen werden, insbesondere für den Teil der sportlichen Förderung der Jugendlichen in Sportschulen.
2. Besonders erfolgreichen Sportlerinnen und Sportlern können als Zeichen der Anerkennung jeweils einmalige Prämien zugesprochen werden.