612.3
CH-AR
Art. 5a Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Beiträge an Sportveranstaltungen und Projekte
Art. 5a Sportfondsverordnung · Beiträge an Sportveranstaltungen und Projekte
1. Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen sowie für besondere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Sports.
2. Weiter können Beiträge für Veranstaltungen, insbesondere für Weiterbildungen, Sportforen und Ehrungen verwendet werden.