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612.3 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen

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Art. 5 Sportfondsverordnung · Tätigkeiten von Verbänden und Vereinen

1. Verbänden, Vereinen und anderen Trägerschaften, die von der kantonalen Sportkommission anerkannt sind, können Beiträge bewilligt werden für

a) * Kurse für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Instruktoren, Trainern, Schiedsrichtern, Technischen Leitern, Spiel- und Vereinsleitern usw., sofern sie nicht vom Bund, Kanton oder Swiss Olympic vollumfänglich finanziert werden;

b) * Jugendlager, Kaderzusammenzüge von Auswahlmannschaften, Betrieb von Trainingszentren;

c) * die Sport- und Nachwuchsförderung;

d) * die Förderung von sportlichen Tätigkeiten von Menschen mit einer Behinderung.

2. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach Art und Umfang der Förderungs- und Ausbildungsmassnahmen sowie nach der Grösse der Sportorganisationen und ihrem prozentualen Anteil an Jugendmitgliedern. lnterkantonale Organisationen erhalten für die Nachwuchsförderung der Jugendmitglieder aus dem Kanton Appenzell A.Rh. die gleichen Beiträge, sofern ein entsprechender ausserrhodischer Verband fehlt.

2bis Der Gesamtbetrag der Beiträge nach Abs. 1 beträgt in der Regel 40 % des im betreffenden Jahr dem Sportfonds zugewiesenen Betrags.

3. Der Regierungsrat kann auf Antrag der kantonalen Sportkommission andere Beitragsleistungen an zeitlich begrenzte Projekte zur Förderung des Breitensports und neuer Zielgruppen beschliessen.

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