612.3
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Beiträge an Sportgeräte- und Materialanschaffungen
Art. 4 Sportfondsverordnung · Beiträge an Sportgeräte- und Materialanschaffungen
1. An die Kosten von Sportgeräte- und Materialanschaffungen kann ein Beitrag bis zu maximal 50 % der Anschaffungskosten bewilligt werden. Die Sportgeräte müssen zum Ausüben der betreffenden Sportart üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen. Für persönliche Ausrüstungsgegenstände und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge ausgerichtet.