612.3
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Beiträge an Sportanlagen
Art. 3 Sportfondsverordnung · Beiträge an Sportanlagen
1. An die Errichtung, den Ausbau, die Erweiterung und an aussergewöhnliche Verbesserungen von Sportanlagen aller Art können Beiträge bis zu 30 Prozent der Erstellungskosten ausgerichtet werden. Für besonders förderungswürdige Sportanlagen kann der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Sportkommission höhere Beiträge beschliessen.
2. Unzulässig ist die finanzielle Unterstützung von Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache öffentlicher Gemeinwesen ist. Ordentliche Unterhaltsarbeiten während der normalen Nutzungsdauer sowie Kosten, die unter einem andern Titel (z. B. Schule) subventioniert werden, sind nicht beitragsberechtigt.