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612.3 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Einreichung und Behandlung der Gesuche

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Art. 2 Sportfondsverordnung · Einreichung und Behandlung der Gesuche

1. Die Verbände, Vereine und anderen Trägerschaften reichen der Fachstelle Sport bis zum 15. Oktober die Gesuche nach Art. 1 Abs. 1 lit. b, c und f mit den entsprechenden Belegen ein.

2. Gesuche für Bauprojekte sind mit Bauplänen, Baubeschrieb, detailliertem Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan vor Baubeginn einzureichen.

3. Beiträge für Bauprojekte werden provisorisch bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung und Einreichung der mit den Belegen versehenen Bauabrechnungen.

4. Das Departement Bildung und Kultur stellt auf Empfehlung der kantonalen Sportkommission dem Regierungsrat mindestens einmal pro Jahr Antrag über die Verwendung der Sportfondsgelder.

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