Art. 1 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Verwendung der Sportfondsgelder
Art. 1 Sportfondsverordnung · Verwendung der Sportfondsgelder
1. Die vom Regierungsrat dem Sportfonds zugewiesenen Gelder werden wie folgt verwendet
a) * zur Errichtung und zum Ausbau sowie zu Erweiterungen und aussergewöhnlichen Verbesserungen von Sportanlagen aller Art;
b) * als Zuwendung für Sportgeräte- und Materialanschaffungen der Sportorganisationen;
c) * zur Unterstützung der Sporttätigkeit von kantonalen und regionalen Verbänden und Vereinen;
d) * zur weiteren Unterstützung von Tätigkeiten und Projekten im Sport, insbesondere zur Durchführung von Sportveranstaltungen und Ehrungen;
e) * zur Talent- und Nachwuchsförderung und zur Unterstützung erfolgreicher Sportlerinnen oder Sportler und der mit der Talentförderung beauftragten Organisationen;
f) * zur Unterstützung von sportlichen Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung und der im Behindertensport tätigen Organisationen.
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