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612.3 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Verwendung der kantonalen Sportfondsgelder (Sportfondsverordnung) - Verwendung der Sportfondsgelder

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Art. 1 Sportfondsverordnung · Verwendung der Sportfondsgelder

1. Die vom Regierungsrat dem Sportfonds zugewiesenen Gelder werden wie folgt verwendet

a) * zur Errichtung und zum Ausbau sowie zu Erweiterungen und aussergewöhnlichen Verbesserungen von Sportanlagen aller Art;

b) * als Zuwendung für Sportgeräte- und Materialanschaffungen der Sportorganisationen;

c) * zur Unterstützung der Sporttätigkeit von kantonalen und regionalen Verbänden und Vereinen;

d) * zur weiteren Unterstützung von Tätigkeiten und Projekten im Sport, insbesondere zur Durchführung von Sportveranstaltungen und Ehrungen;

e) * zur Talent- und Nachwuchsförderung und zur Unterstützung erfolgreicher Sportlerinnen oder Sportler und der mit der Talentförderung beauftragten Organisationen;

f) * zur Unterstützung von sportlichen Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung und der im Behindertensport tätigen Organisationen.

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