612.2
LSVARPLP
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Ausführungsbestimmungen
Art. 6 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, die notwendigen Vollzugsbestimmungen.