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612.2 LSVARPLP CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

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Art. 5 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

1. Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind 20% des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.

2. An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanlagen werden den Gemeinden 20 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen.

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