612.2
LSVARPLP
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Finanzkompetenzen
Art. 4 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Finanzkompetenzen
1. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 4 Millionen sowie für zeitlich dringliche Projekte.
2. Der Regierungsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 2 Millionen sowie für Projektierungen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.
3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 500 000.-.
4. Die Kreditlimiten (Stand 1. Januar 2005) sind jährlich der Bauteuerung anzupassen.