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612.2 LSVARPLP CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Verschuldung

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Art. 3 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Verschuldung

1. Die Verschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.

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