612.2
LSVARPLP
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Verschuldung
Art. 3 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Verschuldung
1. Die Verschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.