612.2
LSVARPLP
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Finanzielle Mittel
Art. 2 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Finanzielle Mittel
1. Für die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verfügung
a) der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen[3],
b) * 40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss Art. 6a EG SVG[4],
c) die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
d) die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bundeshauptstrassennetzes,
e) 60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe[5],
f) ausserordentliche Beiträge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.
2. Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.