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612.2 LSVARPLP CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe - Finanzielle Mittel

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Art. 2 Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe · Finanzielle Mittel

1. Für die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verfügung

a) der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen[3],

b) * 40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss Art. 6a EG SVG[4],

c) die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,

d) die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bundeshauptstrassennetzes,

e) 60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe[5],

f) ausserordentliche Beiträge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.

2. Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.

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