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612.0 FHG CH-AR

Art. 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzierungstransparenz

I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
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Art. 9 FHG · Finanzierungstransparenz

1. Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan aufzuzeigen.

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