612.0
FHG
CH-AR
Art. 9 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Finanzierungstransparenz
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 9 FHG · Finanzierungstransparenz
1. Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan aufzuzeigen.