612.0
FHG
CH-AR
Art. 8 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - c) Neue Ausgaben
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 8 FHG · c) Neue Ausgaben
1. Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 7 gebunden ist. Sie ist als wiederkehrende Ausgabe zu behandeln, wenn sie während einer unbestimmten Zeitdauer periodisch anfällt.
2. Die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer Ausgaben richtet sich nach den Nettoausgaben. Zu deren Bestimmung werden die für einen bestimmten Zweck gebundenen Ausgaben von den Gesamtausgaben abgezogen. Bei wiederkehrenden Ausgaben sind die durchschnittlichen Nettoausgaben pro Jahr massgebend.
3. Ausgaben, die sachlich und zeitlich zusammengehören oder sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht aufgeteilt werden.