612.0
FHG
CH-AR
Art. 7 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - b) Gebundene Ausgaben
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 7 FHG · b) Gebundene Ausgaben
1. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn die Behörden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, ihres Umfanges und ihres Zeitpunktes keine erhebliche Handlungsfreiheit haben.
2. Als gebunden gelten namentlich auch die Ausgaben für
a) Umbauten, Sanierungen und zeitgemässe Erneuerungen, welche der Erhaltung und dem Unterhalt des Werkes dienen, ohne den Zweck oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich zu verändern;
b) Ersatzbeschaffungen von Geräten, Fahrzeugen und Einrichtungen für den bisherigen Verwendungszweck einschliesslich der notwendigen Anpassungen an neue technische Erfordernisse.