612.0
FHG
CH-AR
Art. 6 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ausgaben a) Grundlagen
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 6 FHG · Ausgaben a) Grundlagen
1. Ausgaben sind die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Reine Umschichtungen im Finanzvermögen gelten nicht als Ausgaben.
2. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.