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612.0 FHG CH-AR

Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung

I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
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Art. 5 FHG · Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung

1. Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

2. Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind in der Regel dem Nutzen entsprechende Beiträge einzufordern.

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