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612.0 FHG CH-AR

Art. 48 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Übergangsfristen

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 48 FHG · Übergangsfristen

1. Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das Jahr 2017 und in den Gemeinden spätestens auf das Jahr 2019 eingeführt. Bis zu dessen Einführung ist ein Finanzplan nach altem Recht zu erstellen.

2. Das Interne Kontrollsystem wird im Kanton und in den Gemeinden spätestens im Jahr 2015 eingeführt.

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