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612.0 FHG CH-AR

Art. 46 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Unterstützungsdarlehen

V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden
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Art. 46 FHG · Unterstützungsdarlehen

1. Der Kanton kann den Gemeinden zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verzinsliche Darlehen ausrichten. Die Darlehen können mit Auflagen über die Mittelverwendung verbunden und von der vorgängigen Erfüllung verfügter Massnahmen abhängig gemacht werden.

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