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612.0 FHG CH-AR

Art. 45 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen

V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden
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Art. 45 FHG · Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen

1. Wird eine Verletzung der Regeln über das Haushaltsgleichgewicht oder die Schuldenbegrenzung festgestellt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innert sechs Monaten einen Massnahmenplan zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Massnahmenplan enthält verbindliche Fristen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes und der Schuldenbegrenzung.

2. Wird kein oder ein ungenügender Massnahmenplan vorgelegt, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen. Er kann namentlich die Genehmigungspflicht vorsehen für

a) den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Finanzplan;

b) geplante Investitionsvorhaben;

c) die Festlegung von Steuerfuss, Abgaben und Gebühren.

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