Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.0 FHG CH-AR

Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Jährliche Prüfung der Finanzlage

V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 FHG · Jährliche Prüfung der Finanzlage

1. Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet.

2. Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.

← Art. 43 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 45 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →