612.0
FHG
CH-AR
Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Jährliche Prüfung der Finanzlage
V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden
Art. 44 FHG · Jährliche Prüfung der Finanzlage
1. Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet.
2. Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.