Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige
Art. 43 FHG · Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige
1. Die Finanzkontrolle übergibt den Prüfbericht der geprüften Stelle und gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Gemeinderat oder dem Aufsichtsorgan der jeweiligen Organisation.
2. Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festgestellten Sachverhalten sowie allfällige Beanstandungen. Die Finanzkontrolle hat kein Weisungsrecht.
3. Bei Beanstandungen wird eine Frist für die Mängelbehebung angesetzt. Die geprüfte Stelle meldet der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg die Erledigung unter Beilage einer zureichenden Dokumentation.
4. Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet die Finanzkontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
5. Solange die Untersuchung bei einem strafrechtlichen Vorfall nicht abgeschlossen ist, dürfen in der beanstandeten Sache ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden.