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612.0 FHG CH-AR

Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz

IV. Finanzkontrolle
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Art. 42 FHG · Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz

1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, welche geprüft werden. Die zu prüfenden Stellen wirken mit, legen alle notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

2. Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Personen- und Sachdaten im Rahmen der Prüftätigkeit einzusehen und nötigenfalls zu kopieren. Gesammelte Daten dürfen nur zu Prüfzwecken verwendet und nicht weitergegeben werden. Personendaten sind nach Abschluss eines Prüf- oder Strafverfahrens zu vernichten.

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