612.0
FHG
CH-AR
Art. 41 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Berichterstattung
IV. Finanzkontrolle
Art. 41 FHG · Berichterstattung
1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht.
2. Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört ihn an.