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612.0 FHG CH-AR

Art. 41 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Berichterstattung

IV. Finanzkontrolle
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Art. 41 FHG · Berichterstattung

1. Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht.

2. Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört ihn an.

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