612.0
FHG
CH-AR
Art. 40 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle
IV. Finanzkontrolle
Art. 40 FHG · Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle
1. Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für
a) die kantonalen Behörden und die Gerichte;
b) die kantonale Verwaltung;
c) die selbständigen Anstalten des Kantons;
d) weitere Personen und Organisationen, denen die Erfüllung kantonaler Aufgaben übertragen ist.
2. Sie kann die Finanzaufsicht auch dort ausüben, wo nach Gesetz eine eigene Revisionsstelle besteht. Sie hat bei subventionierten Organisationen ein Einsichtsrecht bezüglich der Verwendung von kantonalen Beiträgen.