612.0
FHG
CH-AR
Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Art. 4 FHG · Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
1. Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten-Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen.
2. Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vorgegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigsten verwirklicht werden.