Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.0 FHG CH-AR

Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 FHG · Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

1. Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten-Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen.

2. Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vorgegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigsten verwirklicht werden.

← Art. 3 FHG Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck und Geltungsbereich Art. 5 FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →