Art. 39 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Aufgaben
Art. 39 FHG · Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle prüft die Gesetzmässigkeit und die Einhaltung der Grundsätze des Finanzhaushaltes. Sie legt ihr jährliches Prüfprogramm selbständig fest.
2. Sie prüft insbesondere
a) die Jahresrechnung;
b) die separaten Rechnungen;
c) die Verwendung von Krediten;
d) die Einrichtung eines gesetzmässigen Internen Kontrollsystems;
e) das Risikomanagement der Organisationseinheiten.
3. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann.
4. Der Finanzkontrolle dürfen keine Vollzugsaufgaben übertragen werden.
5. Der Kantonsrat kann die kantonale Finanzkontrolle für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufsicht beiziehen.
6. Die kantonale Finanzkontrolle kann Revisionsmandate von öffentlichen Institutionen wahrnehmen. Sie lehnt die Übernahme solcher Aufgaben ab, wenn ihr gesetzlicher Auftrag dadurch beeinträchtigt wird.