Art. 38 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Allgemeines
Art. 38 FHG · Allgemeines
1. Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.
2. Der Kantonsrat wählt die Leitung der kantonalen Finanzkontrolle. Die übrigen Mitglieder werden von der Leitung der kantonalen Finanzkontrolle angestellt. Die Anstellungsbedingungen richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung.
3. Der Kantonsrat kann der kantonalen Finanzkontrolle für die Prüfung der Jahresrechnung den Beizug eines anerkannten Revisionsunternehmens bewilligen.
4. Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei.