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612.0 FHG CH-AR

Art. 37 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Reserven

III. Rechnungslegung
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Art. 37 FHG · Reserven

1. Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit die Erfolgsrechnung im ordentlichen Ergebnis mit einem Ertragsüberschuss schliesst, der nicht anderweitig verwendet wird. Die betroffenen Positionen des Verwaltungsvermögens sind einzeln auszuweisen.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen können im Sinne einer Vorfinanzierung zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet werden. Sie sind über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes schrittweise aufzulösen.

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