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612.0 FHG CH-AR

Art. 36 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen

III. Rechnungslegung
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Art. 36 FHG · Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen

1. Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungssätze nach Anlagekategorien fest.

2. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

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