612.0
FHG
CH-AR
Art. 36 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen
III. Rechnungslegung
Art. 36 FHG · Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen
1. Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungssätze nach Anlagekategorien fest.
2. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.