612.0
FHG
CH-AR
Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze
III. Rechnungslegung
Art. 35 FHG · Bewertungsgrundsätze
1. Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital mit dem Nominalwert.
2. Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum Verkehrswert.
3. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.