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612.0 FHG CH-AR

Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bewertungsgrundsätze

III. Rechnungslegung
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Art. 35 FHG · Bewertungsgrundsätze

1. Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital mit dem Nominalwert.

2. Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum Verkehrswert.

3. Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.

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