612.0
FHG
CH-AR
Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanzierungsgrundsätze
III. Rechnungslegung
Art. 34 FHG · Bilanzierungsgrundsätze
1. Vermögenswerte werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen oder unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird, dessen Höhe verlässlich ermittelt werden kann. Sind Fälligkeit oder Höhe mit Unsicherheiten behaftet, werden Rückstellungen gebildet.