Art. 33 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Konsolidierte Rechnung
Art. 33 FHG · Konsolidierte Rechnung
1. Mit der Jahresrechnung wird dem zuständigen Organ eine konsolidierte Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt, wenn
a) die finanziellen Risiken bei bedeutenden Beteiligungen an Anstalten, Körperschaften und anderen Institutionen nicht verlässlich aus der Jahresrechnung ersichtlich sind;
b) eine Beurteilung der Finanzlage des Kantons oder der Gemeinde ohne konsolidierte Rechnung nicht möglich ist.
2. In die konsolidierte Rechnung sind insbesondere Organisationen aufzunehmen, die wesentlich beeinflusst werden können und bedeutende Beiträge oder Entschädigungen erhalten.
3. Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung und den Grundsätzen für die Jahresrechnung erstellt. Eine vereinfachte Darstellung ist zulässig.
4. Der Regierungsrat oder der Gemeinderat bestimmt, welche Angaben die betroffenen Organisationen zu melden haben.