Art. 32 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Anhang
Art. 32 FHG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden,
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapitalnachweis),
e) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel),
f) führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel),
g) orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rückstellungsspiegel),
h) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungsspiegel),
i) begründet wesentliche Kreditüberschreitungen,
j) gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,
k) verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite,
l) weist die Finanzkennzahlen aus,
m) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.