612.0
FHG
CH-AR
Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Bilanz
III. Rechnungslegung
Art. 31 FHG · Bilanz
1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
2. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Alle übrigen Vermögenswerte gehören zum Finanzvermögen.
3. Spezialfinanzierungen werden nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zugeordnet.